Corona-Verordnung: Ab 17.11.2021 Alarmstufe

Alle Tennisspielerinnen und Tennisspieler haben sich an die aktuelle Corona-Verordnung zu halten.

Die namentlich bekannten Abonnenten haben sich zu vergewissern und darauf zu achten, dass die Mitspielerinnen und Mitspieler im Abo den aktuellen Corona-Regeln genügen.

https://www.konstanz.de/kultur+_+freizeit/sport/aktuelle+informationen+covid-19

Hier der wesentliche Auszug:

Aktuelle Informationen Covid-19 und der Umgang in den Sportanlagen der Stadt Konstanz

Ausrufung der Alarmstufe durch das Land BW am 16.11.2021

Das Land Baden-Württemberg hat am Dienstag, 16.11.2021, auf die steigende Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten reagiert und die Alarmstufe innerhalb der Corona-Verordnung BW ausgerufen. Ab Mittwoch, 17.11.2021, tritt somit die Alarmstufe in Kraft.

Was bedeutet dies neu für den Sport? (Alarmstufe - Stand 16.11.2021)

Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen gilt für Sportlerinnen und Sportler die 2G-Regel.

Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Freien gilt für Sportlerinnen und Sportler die 3G-Regel – wobei ein PCR-Test für die Teilnahme notwendig ist. 

Die Ausnahme für an Wettkampfserien und am Ligabetrieb teilnehmende Sportlerinnen und Sportler sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden gilt nicht mehr!

Bei Sportveranstaltungen gilt in geschlossenen Räumen und im Freien für Zuschauer die 2G-Regel.

Ausnahmen von der 2G-Beschränkung im Sport

Kinder bis einschließlich 5 Jahre

Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind

Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)

Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)

Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

Für beschäftigte Personen (z.B. Trainerinnen und Trainer, Hausmeister) ist - unabhängig davon, ob diese hauptamtlich tätig bzw. selbstständig sind - ein Antigen-Testnachweis an jedem Präsenztag ausreichend.

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Generelle Regeln für den Sportbetrieb

Generell gilt beim Freizeit- und Amateursport in Sportstätten wie Sportplätzen (Auszug):

Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.

Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht.

Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen.

Die Kontaktdaten der Sportlerinnen und Sportler müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf am Training/Wettkampf nicht teilnehmen.

Schülerinnen oder Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.

Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in ist für die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- und Getesteten-Nachweise sowie für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

TC Dettingen-Wallhausen